Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Oynak Kunststoffrecycling
1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2 Vertragsschluss
(1) Angebote und Kostenvoranschläge des Verkäufers erfolgen unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtungen.
(2) Der Verkäufer wird in seinem Angebot auf eventuelle Abweichungen gegenüber unserer Anfrage ausdrücklich hinweisen und uns Alternativen, die im Vergleich zur Anfrage technisch oder wirtschaftlich günstiger sind, zusätzlich anbieten.
(3) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (zB Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(4) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 8 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten (Teil-)Lieferung / (Teil-)Leistung stellt keinen Verzicht auf unsere Rechte oder Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger (Teil-)Lieferung / (Teil-)Leistung dar.
(2) Der Verkäufer hat die für die Lieferungen und Leistungen vereinbarten Termine einzuhalten. Für die Einhaltung des Liefertermins im Falle von Warenlieferungen ist die Lieferung der mangelfreien Ware an uns zu gewöhnlichen Geschäftszeiten mit den erforderlichen Versandpapieren an dem in der Bestellung benannten Ort maßgebend. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Vorzeitige Lieferungen / Leistungen oder Teillieferungen / Teilleistungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(3) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.
(4) Im Falle des Lieferverzuges des Verkäufers sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche, um die die Lieferfrist überschritten ist, einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der verspätete gelieferten Ware geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Nettowarenwertes. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis gestattet, dass nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Lieferverzuges bleiben unberührt.
4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Eigentumsübergang, Warenursprung, REACH
(1) (a) Neuware muss in unversehrten Originalgebinden geliefert werden. Die vom Verkäufer ursprünglich verwendete Herstellerkennzeichnung der Ware muss noch vorhanden sein (z.B. Aufdruck oder Etikett mit Chargen-Nummer).
(b) Mahlgut/Regranulat muss – wenn nichts anderes vereinbart – sauber, trocken, typ- und farbrein, metallfrei und staubarm/entstaubt sein und aus Erstverarbeitung stammen. Die Körnung muss im Bereich von 2 bis 10 mm liegen.
(c) Angüsse, Ausschussteile müssen typen-/sortenrein und deutlich gekennzeichnet bereitgestellt wer-den und aus Erstverarbeitung stammen. Als Verpackung sind Oktabins/Großkartons oder Gitterboxen mit verschlossenem Innensack zu verwenden. Wir sind befugt, Oktabins bereit zu stellen und wenn nötig Euro Gitterboxen 1:1 zu tauschen.
(d) Die Liefergebinde müssen mit ihrem Inhalt gekennzeichnet sein. Als Verpackung sind neue, unbe-schädigte Kunststoff/Papier-Säcke, Gitterboxen oder neuwertige Oktabins/Großkartons mit ver-schlossenem Innensack zu verwenden. Alle Materialien müssen auf stabile Paletten gesetzt vor dem Verrutschen während des Transports und der Lagerung gesichert werden.
(e) Der Verkäufer hat die genaue Type der Ware mitzuteilen oder bei deren Aufklärung soweit wie möglich mitzuarbeiten. Beabsichtigt der Verkäufer eine Veränderung einer bereits in einem vorangegangenen Liefervorgang typisiert gelieferten Ware (z.B. „Granulat P 36XY“) oder/und Einsatz-/Verwendungsbedingungen, so hat er dies rechtzeitig vor der nächsten Anbahnung eines Verkaufs an uns schriftlich unter Darstellung der beabsichtigten Änderung schriftlich mitzuteilen.
(f) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (zB Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (zB Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“, kosten- und spesenfrei, an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Kleve zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Lieferung sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Lieferschein in zweifacher Ausführung, Packzettel, Reinigungsatteste und Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen und andere erforderliche Dokumente beizufügen. In allen Versandunterlagen und – bei verpackter Ware – auf der äußeren Verpackung sind – soweit bekannt – Bestellnummer, Brutto- und Nettogewicht, Anzahl der Packstücke und Art der Verpackung (Einweg / Mehrweg), Fertigstellungsdatum sowie Bestimmungsort (Abladestelle) und Warenempfänger vollständig aufzuführen.
(4) Bei Drittlandslieferungen (Importen) sind wir in den Versandpapieren als Importeur (Zollanmelder) zu vermerken. Der Verkäufer hat ihn mit allen Dokumenten und Informationen zu unterstützen, die notwendig sind, um eine vollständige und korrekte Importzollerklärung zu erstellen und sie bei den zuständigen Zollbehörden in Übereinstimmung mit den Zollbestimmungen des Einfuhrlandes abzugeben.
(5) Der Verkäufer hat unsere Interessen beim Versand sorgfältig zu wahren. Die Waren sind mit am Bestimmungsort zugelassenen Verpackungsmaterialien so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Für Schäden infolge unsachgemäßer Verpackung haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Der Verkäufer wird bei Inlandslieferungen auf unser Verlangen anfallende Um-, Transport- und Verkaufsverpackungen am Bestimmungsort abholen oder durch Dritte abholen lassen.
(7) (a) Der Verkäufer hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Der Verkäufer erfüllt alle den Lieferanten (im Sinne von Artikel 3 Nr. 32 EG-Verordnung 1907/2006/EG (nachfolgend „REACH-VO“)) treffenden Pflichten gemäß REACH-VO in Bezug auf die Lieferung der Ware. Stoffinformationen, welche nach Art. 33 REACH-VO von uns an unsere Kunden weitergeleitet werden müssen, hat der Verkäufer uns bereits vor Lieferung mindestens in Textform mitzuteilen. Dies betrifft alle in Anhang XIV REACH-VO aufgeführten Stoffe. Insbesondere stellt er uns in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung. Ergeben sich nachträglich dazu Hinweise für Änderungen am Sicherheitsdatenblatt, reicht der Verkäufer uns unverzüglich eine aktualisierte Version mindestens in Textform zu.
(b) Der Verkäufer stellt sicher, dass auch seitens seiner Lieferanten notwendige Stoffinformationen nach Art. 31 und 33 REACH-VO vorliegen und verfügbar sind. Für Versäumnisse seiner Lieferanten in der Kommunikationspflicht haftet der Verkäufer.
(8) Bis zur Ankunft der vertragsgemäßen Ware am Bestimmungsort mit den in § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 genannten Dokumenten trägt der Verkäufer die Gefahr des Verlustes, Verschlechterung und der Beschädigung. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang mit Abnahme durch uns. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, findet der Gefahrübergang nicht vor Bestätigung der erfolgreichen Abnahme durch uns in dem Abnahmeprotokoll statt. Die Zahlung von Rechnungsbeträgen oder Ingebrauchnahme ersetzt nicht die förmliche Abnahme.
(9) Der Eigentumserwerb richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.
(10) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (zB Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
(11) Der Verkäufer gibt den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware (country of origin) in Handelspapieren an. Falls anwendbar stellt der Verkäufer zusätzlich eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR zur Verfügung. Auf unser Verlangen wird der Verkäufer Ursprungszertifikat/-zeugnis über den (präferentiellen) Ursprung der Ware bereitstellen. Die Ware hat die Ursprungsbedingungen der bi- oder multilateralen Präferenzabkommen oder die einseitigen Ursprungsbedingungen des Allgemeinen Präferenzsystems für begünstigte Länder (APS) zu erfüllen, sofern es sich um Lieferungen im Rahmen dieser Warenverkehre handelt.
(12) Zu Teillieferungen ist der Verkäufer nur mit unserer ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung berechtigt. Bei zugelassener Teillieferung ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen.
(13) Haben wir dem Verkäufer zur Herstellung der Ware Werkzeuge, Formen oder ähnliche Vorrichtungen gestellt, so bleiben diese unser Eigentum. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und darf diese Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich machen. Er verpflichtet sich, zur sorgfältigen Behandlung und Verwahrung der Gegenstände und wird diese gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert auf eigene Kosten versichern. Gleichzeitig tritt der Verkäufer uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Verkäufer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort schriftlich anzuzeigen.
5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (zB Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (zB ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
(6) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Verkäufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (zB Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
7 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) (a) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(b) Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass alle in der Ware enthaltenen Stoffe in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der REACH-VO für die vom Auftraggeber bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert, registriert (oder von der Registrierpflicht ausgenommen) und, sofern einschlägig, zugelassen sind. Wenn es sich bei der Ware um ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 7 REACH-VO handelt, findet der vorangehende Satz in Bezug auf von diesen Erzeugnissen freigesetzte Stoffe Anwendung.
(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe:
(a) Eine Untersuchungs- und Rügepflicht greift erst Platz, wenn wir selbst oder – bei Direktlieferung – der designierte Empfänger die Ware tatsächlich in den Händen hat.
(b) Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle
(aa) unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB bei entsprechender (i) Transportbeschädigung, (ii) Falsch- und (iii) Minderlieferung); oder
(bb) im Rahmen einer etwaigen weitergehenden Qualitätsprüfung oder Quantitätsprüfung erkannt wurden. Eine Pflicht zur Vornahme einer Qualitätsprüfung oder Quantitätsprüfung gemäß vorstehendem Satz besteht jedoch nicht.
(cc) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
(c) Unsere Rüge (Mängelanzeige) gilt jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, innerhalb von 5 Kalendertagen ab Lieferung im Sinne des Abs. 4(a), abgesendet wird.
(5) (a) Ort der Nacherfüllung ist, nach unserer Wahl, der Bestimmungsort bzw. der Ort der Abnahme, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist oder ein anderer Verbringungsort der Ware, soweit dieser dem Verkäufer bei Vertragsschluss bekannt war. Der Verkäufer hat die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Verkäufer hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach unseren betrieblichen Belangen bzw., nach unserer Wahl, nach den betrieblichen Belangen des designierten Empfängers zu richten.
(b) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(6) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
8 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
9 Produzentenhaftung
(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden, zweifach maximiert für alle einschlägigen Schäden eines Kalenderjahres, abzuschließen und für den freistellungsrelevanten Zeitraum aufrecht zu unterhalten.
10 Verjährung von Mängelansprüchen
Mängelansprüche verjähren in sechsunddreißig (36) Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn es gilt eine längere gesetzliche Frist.
11 Höhere Gewalt, Geheimhaltung, Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres Einflussbereiches liegen (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand), zu Beeinträchtigungen führen, so dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Abnahme-/Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen können, sind wir (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer vertraglichen Verpflichtungen entbunden. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Sind bereits Teillieferungen erbracht und haben wir ein Interesse daran, die bereits erbrachten Leistungen zu behalten, so können wir die den Rücktritt und die Rücktrittsfolgend auf die noch nicht erbrachten Teilleistungen beschränken.
(2) (a) Der Verkäufer verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Verkäufer im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlang (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an von uns zugelassene Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese Informationen von dem Subunternehmer zur Vertragserfüllung zwingend benötigt werden. Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung des Vertrages verwendet werden. Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Beendigung des Vertrages.
(b) Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch uns bereits rechtmäßig im Besitz des Verkäufers befinden, rechtmäßigerweise offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei sich der Verkäufer dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Verkäufer trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme.
(c) Der Verkäufer stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine jeweils zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend vorgenannter Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Verkäufer wird uns die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf Wunsch gesondert schriftlich bestätigen.
(d) Der Verkäufer verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten Vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung und Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderlichen Zutritts- bzw. Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, IT-Systeme, Datenträger und sonstige Informationsträger, in bzw. auf denen sich Vertrauliche Informationen befinden, sowie die Durchführung geeigneter Unterweisungen für die Personen, die gemäß dieser Ziffer zum Umgang mit Vertraulichen Informationen berechtigt sind. Der Verkäufer verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn bei dem Verkäufer ein Verlust und / oder ein unberechtigter Zugriff von / auf Vertrauliche Informationen eingetreten ist.
(e) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und die Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Offenlegung von Informationen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(3) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(4) Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kleve. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(7) Der Käufer darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung oder soweit dies für die Vertragsausführung unumgänglich ist, auf die bestehende Geschäftsverbindung mit uns Auftraggeber hinweisen.
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Oynak Kunststoffrecycling
1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2 Vertragsschluss, Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien, Beratung
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Unsere Angebote sind als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, uns ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme durch uns zustande. Weicht diese von der Bestellung des Käufers ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot von
(3) Sofern sich aus der Bestellung des Käufers nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(4) (a) Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.
(b) Ware aus Kunststoffabfällen, wie Mahlgut, Regranulate, oder nicht typgerechte Ware, birgt das Risiko einer möglichen, wenngleich herkömmlich geringfügigen, Beimischung von Fremdstoffen. Außerdem können, im Vergleich zur Originalneuware, die warenspezifischen Parameter schwanken. Diese Risiken drücken sich im regelmäßig deutlich günstigeren Preis im Vergleich zu Originalneuware aus. Die Entscheidung, ob diese Materialien für den vom Käufer vorgesehenen Zweck geeignet sind und der Preisvorteil das individuelle Risiko ausgleicht, obliegt alleine dem Käufer.
(c) Wenn bei typ-/farbenreinen Mahlgütern/Regranulaten die Farbnummer der Neuware genannt wird, so dient dies der Information über die farbliche Herkunft des Produktes. Damit geben wir nur Unterstützung zum Einordnen des annähernden Farbtons. Der Farbton von Mahlgut/Regranulat kann sich aufgrund der Verarbeitungs-/Aufbereitungsprozesse ändern und vom Farbton der Originalware leicht abweichen. RAL-Angaben sind lediglich als Orientierungshilfe des Käufers bezweckt.
(5) Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
(6) Eigenschaften von Mustern und Proben sowie Analysedaten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind, ansonsten bieten sie nur unverbindliche Anhaltspunkte für den durchschnittlichen Ausfall der Ware und befreien den Kunden insbesondere nicht von seiner Untersuchungs- und Rügepflicht.
(7) Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.
(8) Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
(9) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen, vorbehaltlich gesetzlich zwingender Aufbewahrungspflichten.
3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer mindestens in Textform, § 126b BGB, erforderlich.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Verpackung untersteht unserem pflichtgemäßen Ermessen. Beim Versendungskauf wird die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(2) Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den ersten Spediteur, den ersten Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,07% des Nettopreises (Lieferwert) pro Kalendertag, beginnend mit dem Tag nach der vereinbarten Lieferfrist bzw. – mangels einer solchen Lieferfrist – beginnend mit dem Tag nach der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
5 Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die
Preise verstehen sich in EURO ab Lager zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatztsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9%-Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 9%-Punkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
(6) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Nicht als Sachmangel anzusehen sind, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart,
(a) handelsübliche Abweichungen in Gewicht (bis 5 %), Körnung, Qualität, Farbe oder Menge, soweit die dem Käufer zumutbar sind,
(b) Abweichungen von einem Muster (da es regelmäßig lediglich zur Veranschaulichung des ungefähren Zustands des Materials und nicht der Zusicherung bestimmter Eigenschaften dient),
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers (wenn wir nicht der Hersteller sind) oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) (a) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind Mängel, die bei ordnungsgemäßer, gesetzlich geschuldeter Wareneingangsuntersuchung feststellbar sind, innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei solcher Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(b) Mahlgut/Regranulat ist ein Zwischenschritt zwischen den aus der Produktion aussortierten Teilen zur nachfolgend thermischen Verarbeitung mit Extrudern zum Granulat. Bei einigen Kunststoffen kann auch Mahlgut/Regranulat direkt im Spritzguss verarbeitet werden. Bei Mahlgut/Regranulat umfasst die Untersuchungspflicht des Käufers auch die chemische Zusammensetzung des Materials.
(c) Bei Ware, die aus Recyclingmaterial hergestellt wurde, gilt Abs. 4 (b) entsprechend.
(d) Leichte Abweichungen in der chemischen Zusammensetzung sind in den Fällen des Abs. 4 (b) und (c) rohstoffbedingt und stellen keinen Sachmangel dar, soweit dies die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, sonst die gewöhnliche Verwendung nicht wesentlich unzumutbar beeinträchtigt.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft und hat der Käufer dies uns gemäß § 7 Abs. 4 ordnungsgemäß angezeigt, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung, im Umfang der gesetzlich dem Verkäufer einzuräumenden Anzahl der Nacherfüllungsversuche, fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Mängeln nur nach Maßgabe von §§ 8, 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie, bei Mängeln, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit nicht an anderer Stelle der vorliegenden AVB abweichend geregelt.
(5) Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 444, 478 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10 Schutzrechte Dritter, Höhere Gewalt, Rechtswahl und Gerichtsstand, Vertraulichkeit, Salvatorische Klausel
(1) (a) Wir stehen nach Maßgabe dieses § 10 Abs. 1 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(b) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir, nach unserer Wahl und auf unsere Kosten, den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen des §§ 8, 9 dieser AVB.
(2) Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres Einflussbereiches liegen (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher wir die Ware beziehen, reduzieren, so dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen können, sind wir (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für uns nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten von uns vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) (a) Der Käufer verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Käufer im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlang (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der Käufer ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an von uns zugelassene Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese Informationen von dem Subunternehmer zur Vertragserfüllung zwingend benötigt werden. Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung des Vertrages verwendet werden. Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Beendigung des Vertrages.
(b) Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch uns bereits rechtmäßig im Besitz des Käufers befinden, rechtmäßigerweise offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei sich der Käufer dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Käufer trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme.
(c) Der Käufer stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine jeweils zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend vorgenannter Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Käufer wird uns die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf Wunsch gesondert schriftlich bestätigen.
(d) Der Käufer verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten Vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung und Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderlichen Zutritts- bzw. Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, IT-Systeme, Datenträger und sonstige Informationsträger, in bzw. auf denen sich Vertrauliche Informationen befinden, sowie die Durchführung geeigneter Unterweisungen für die Personen, die gemäß dieser Ziffer zum Umgang mit Vertraulichen Informationen berechtigt sind. Der Käufer verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn bei dem Verkäufer ein Verlust und / oder ein unberechtigter Zugriff von / auf Vertrauliche Informationen eingetreten ist.
(e) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und die Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Offenlegung von Informationen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(4) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungen des deutschen Internationalen Privatrechtes. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und die EU-Verordnung 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) werden ausgeschlossen.
(5) Ist der Käufer Kaufmann iSd. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kleve. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB oder einzelnen Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der AVB und des einzelnen Vertrages davon unberührt, § 139 BGB findet keine Anwendung. An die Stelle nichtiger oder unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen. Dies gilt ebenso im Falle von Regelungslücken. Im Falle von Gesetzeslücken tritt an ihre Stelle die Regelung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen das Fehlen der Regelung bewusst gewesen wäre.
(7) Der Käufer darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung oder soweit dies für die Vertragsausführung unumgänglich ist, auf die bestehende Geschäftsverbindung mit uns Auftraggeber hinweisen.